Buehnenbild_Vorstand_DMoeller-DRK-Region-Hannover_RD_Rettungswagen.jpg Foto: D. Möller / DRK
SatzungSatzung

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§ 2 und § 3 der Satzung des Ortsvereins

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§ 2 - Selbstverständnis

1. Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

2. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

3. Der Ortsverein nimmt als Teil der nationalen Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

4. Der Ortsverein ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

5. Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit für das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes in seinem Bereich. 

6. Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rot-halbmondbewegung:

Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

Diese Grundsätze sind für ihn und seine Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen verbindlich.

7. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

§ 3 - Aufgaben

1. Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 20) insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Katastrophen und anderen Notsituationen,  - Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend,
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.

2. Hierzu gehören

I.

  1. Katastrophenschutz,
  2. Mithilfe beim Schutz der Zivilbevölkerung,
  3. Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
  4. Suchdienst, Tätigkeit als amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen;

II.

  1. Krankenpflege,
  2. Krankentransport und Rettungsdienst auf den Straßen, in den Betrieben, auf dem Wasser und in den Bergen,
  3. Mitwirkung im Blutspendedienst,
  4. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen,
  5. Mitwirkung bei internationalen Hilfsaktionen,
  6. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz sowie Erwachsenenbildung;

III.

  1. Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte,
  2. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege,
  3. Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit.

3. Der Ortsverein vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich und wirkt im Jugendrotkreuz daran mit, die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heranzuführen. 

4. Der Ortsverein fördert und unterstützt die Arbeit der Bereitschaften, des Jugendrotkreuzes und der Arbeitskreise. Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder. Er sorgt für die ordnungsgemäße Benennung und Entsendung seiner Vertreter zur Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.

5. Der Ortsverein arbeitet als Gliederung des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an-erkannten Deutschen Roten Kreuzes auf örtlicher Ebene mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig sind.

6. Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vom DRK-Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandsvorstandes.

7. Zur Durchführung seiner Aufgaben stehen dem Ortsverein Anteile an den Mitgliedsbeiträgen und an den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Sammlungen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes zu.

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